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15. Oktober 2027 · Vorsorge sichtbar machen.

Herz und Lunge gemeinsam denken

Nationaler Herz-Lungen-Tag · Schutz, Versorgung und Lebensqualität

Versorgung gemeinsam denken

VERSORGEN · GEMEINSAME VERANTWORTUNG

Ein Patient lebt nicht in Fachgebieten

Hausärztliche Versorgung, Pneumologie, Kardiologie und Klinik sehen unterschiedliche Ausschnitte. Gute Versorgung entsteht, wenn Informationen, Zuständigkeiten und Entscheidungen zusammengeführt werden.

Wo die Versorgungslücke entsteht

Geteilte Termine

Beschwerden werden in verschiedenen Praxen und Zeitpunkten betrachtet.

Verteilte Befunde

Informationen und Rückmeldungen müssen mehrere Sektorengrenzen überwinden.

Unklare Koordination

Für Patienten ist nicht immer erkennbar, wer die nächsten Schritte zusammenführt.

Regionale Lücken

Weite Wege und begrenzte Facharzttermine erschweren besonders in strukturschwachen Regionen eine abgestimmte Versorgung.

Was die Beteiligten beitragen

Hausarztpraxis

Langfristige Betreuung, Zusammenführung von Befunden und Koordination.

Pneumologie

Krankheitsspezifische Beurteilung der Lunge und ihrer Verläufe.

Kardiologie

Fachliche Beurteilung des Herzens bei entsprechender Fragestellung.

Patienten

Erfahrungen, Ziele und Einwilligung zur Weitergabe relevanter Informationen.

Was das geltende Recht bereits vorsieht

§ 73 SGB V nennt Koordination, Dokumentation und präventive Aufgaben als Bestandteile der hausärztlichen Versorgung. § 11 Absatz 4 SGB V betrifft das Versorgungsmanagement und die Anschlussversorgung.

Grenze: Daraus folgt keine einheitliche Pflicht zu einem regelmäßigen Herzultraschall für alle Menschen mit COPD, Alpha-1-Antitrypsin-Mangel, Bronchiektasen oder Mukoviszidose.

Versorgung darf nicht am Wohnort scheitern

In ländlichen und strukturschwachen Regionen können Facharzttermine nur mit langen Wegen oder Wartezeiten erreichbar sein. Deshalb müssen Hausarztpraxen, klare Überweisungspfade, digitale Abstimmung und erreichbare Untersuchungsangebote gemeinsam betrachtet werden.

Was sich ändern sollte

  • klare krankheits- und risikobezogene Herz-Lungen-Pfade,
  • nachvollziehbare Zuständigkeiten und Rückmeldungen,
  • gemeinsame fachliche Standards statt Konkurrenz zwischen Disziplinen,
  • Patientenperspektive bei Leitlinien und Versorgungspfaden einbeziehen.

QUELLEN ZU DIESER SEITE

Rechts- und Fachgrundlagen

  1. § 73 SGB V
    Bezug: hausärztliche Koordination, Dokumentation und Prävention.
  2. § 11 Absatz 4 SGB V
    Bezug: Versorgungsmanagement und Anschlussversorgung.
  3. BMG: Hausarztsystem und Versorgungsformen
    Bezug: Einordnung hausärztlicher Versorgungsformen und Überweisungswege.

Die rechtliche Einordnung ist allgemeine Information und keine individuelle Rechtsberatung.

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