VERÄNDERN · POLITIK UND GESETZGEBUNG
Gesetze schaffen Rahmen und Spielräume, aber keine automatische Untersuchung
Die Initiative prüft, welche bestehenden Regelungen Koordination, Prävention, Versorgungsmanagement und Patientenbeteiligung unterstützen und wo für bessere Herz-Lungen-Versorgung weiterer politischer oder fachlicher Handlungsbedarf besteht.
Geltendes Recht
Wir beschreiben, was das Sozialgesetzbuch und Richtlinien aktuell tatsächlich regeln.
Grenzen
Aus allgemeinen Koordinations- und Präventionsaufgaben folgt kein pauschaler Anspruch auf feste kardiologische Untersuchungsintervalle.
Politischer Auftrag
Versorgungslücken können Anlass für Anträge, Modellvorhaben, Richtlinienprüfung oder Forschung sein.
Patientenbeteiligung
Betroffene sollen bei der Entwicklung von Versorgungspfaden und Maßnahmen verbindlich beteiligt werden.
Quellen zu dieser Seite
Welche Aussage wird wodurch belegt?
- § 73 SGB V – Kassenärztliche Versorgung
Bezug: hausärztliche Koordinations- und Präventionsaufgaben. - § 11 SGB V – Leistungsarten und Versorgungsmanagement
Bezug: Anspruch auf Versorgungsmanagement bei Übergängen. - § 20 SGB V – Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
Bezug: Präventionsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Die politischen Forderungen der Initiative sind davon getrennt.
Stand der Quellenzuordnung: 15. August 2026. Die Quellen sind den jeweiligen Aussagen zugeordnet. Aussagegrenzen und die Trennung zwischen Leitlinie, Studie, Gesetz, Statistik und Kampagnenposition werden im Bezugstext benannt.